Lernfahrausweis schon mit 17 Jahren

Unter 20-Jährige müssen eine Lernphase von mindestens 12 Monaten durch-laufen. D.h. die Führerprüfung kann frühestens 12 Monate nach Erwerb des Lernfahrausweises abgelegt werden.

Damit der Führerausweis trotzdem mit 18 Jahren erworben werden kann, wurde das Alter für den Erwerb des Lernfahrausweises auf 17 Jahre gesenkt, d.h. der Lernfahrausweis kann bereits ab dem 17. Geburtstag erworben werden.


Spezialfall für Jahrgänge 2002 und 2003 (Übergangsbestimmungen)

Personen mit Jahrgang 2003 werden im Laufe des Jahres 2021 18-Jährig; können also den Lernfahrausweis ab dem 1.1.21 erwerben, auch wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind. Die im 2003 Geborenen können die Führerprüfung dann ab dem 18. Geburtstag ablegen, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch keine 12 Monate besitzen.

Erwerben Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis aber erst im Jahr 2022 oder später, müssen sie (wie alle jüngeren) die 12-monatige Lernphase durchlaufen.

Beweissichere Atemkontrolle statt Blutentnahme ab 1. Oktober 2016

Am 1. Oktober 2016 wurde in der Schweiz die beweissichere Atemalkoholkontrolle ein­geführt. Damit ist bei einem angetrunkenen Fahrzeuglenker keine Blutentnahme mehr nötig, um die Fahrunfähigkeit festzustellen. Bisher war ab 0,8 ‰ eine Blutprobe zwingend. Heute sind auf dem Markt technisch hoch entwickelte Geräte erhältlich, die den Atemalkoholwert beweissicher bestimmen können. Diese werden in zahl­reichen europäischen Staaten schon seit Längerem eingesetzt.

Bei der Atemalkoholprobe wird gemessen, wie viel Alkohol die betroffene Person in ihrer Atemluft hat (mg/l = Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft). Bei einer Blutprobe wird hingegen ermittelt, wie viel Alkohol jemand im Blut hat (Gramm Alkohol pro Kilo Blut; g/kg = Promille). Für die beiden Messarten werden somit unterschiedliche Mass­einheiten verwendet. Das Parlament hat deshalb im Juni 2012 zusätzlich zu den bereits bestehenden Blutalkoholgrenzwerten eigene Grenzwerte für den Atem­alkohol festgelegt:

  • 0,4 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,8 ‰ Blutalkohol;
  • 0,25 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,5 ‰ Blutalkohol.
  • 0,05 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,1 ‰ Blutalkohol.

Für die Fahrzeuglenkenden ändert sich nichts. Es gibt weder eine Lockerung noch eine Verschärfung der Vorschriften. Die Regeln bleiben die gleichen.

Mindestalter

14 Jahre für:

16 Jahre für:

18 Jahre für:

21 Jahre für:

25 Jahre*) für: