Am 1. Oktober 2016 wurde in der Schweiz die beweissichere Atemalkoholkontrolle eingeführt. Damit ist bei einem angetrunkenen Fahrzeuglenker keine Blutentnahme mehr nötig, um die Fahrunfähigkeit festzustellen. Bisher war ab 0,8 ‰ eine Blutprobe zwingend. Heute sind auf dem Markt technisch hoch entwickelte Geräte erhältlich, die den Atemalkoholwert beweissicher bestimmen können. Diese werden in zahlreichen europäischen Staaten schon seit Längerem eingesetzt.
Bei der Atemalkoholprobe wird gemessen, wie viel Alkohol die betroffene Person in ihrer Atemluft hat (mg/l = Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft). Bei einer Blutprobe wird hingegen ermittelt, wie viel Alkohol jemand im Blut hat (Gramm Alkohol pro Kilo Blut; g/kg = Promille). Für die beiden Messarten werden somit unterschiedliche Masseinheiten verwendet. Das Parlament hat deshalb im Juni 2012 zusätzlich zu den bereits bestehenden Blutalkoholgrenzwerten eigene Grenzwerte für den Atemalkohol festgelegt:
- 0,4 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,8 ‰ Blutalkohol;
- 0,25 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,5 ‰ Blutalkohol.
- 0,05 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,1 ‰ Blutalkohol.
Für die Fahrzeuglenkenden ändert sich nichts. Es gibt weder eine Lockerung noch eine Verschärfung der Vorschriften. Die Regeln bleiben die gleichen.