Beweissichere Atemkontrolle statt Blutentnahme ab 1. Oktober 2016

Am 1. Oktober 2016 wurde in der Schweiz die beweissichere Atemalkoholkontrolle ein­geführt. Damit ist bei einem angetrunkenen Fahrzeuglenker keine Blutentnahme mehr nötig, um die Fahrunfähigkeit festzustellen. Bisher war ab 0,8 ‰ eine Blutprobe zwingend. Heute sind auf dem Markt technisch hoch entwickelte Geräte erhältlich, die den Atemalkoholwert beweissicher bestimmen können. Diese werden in zahl­reichen europäischen Staaten schon seit Längerem eingesetzt.

Bei der Atemalkoholprobe wird gemessen, wie viel Alkohol die betroffene Person in ihrer Atemluft hat (mg/l = Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft). Bei einer Blutprobe wird hingegen ermittelt, wie viel Alkohol jemand im Blut hat (Gramm Alkohol pro Kilo Blut; g/kg = Promille). Für die beiden Messarten werden somit unterschiedliche Mass­einheiten verwendet. Das Parlament hat deshalb im Juni 2012 zusätzlich zu den bereits bestehenden Blutalkoholgrenzwerten eigene Grenzwerte für den Atem­alkohol festgelegt:

  • 0,4 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,8 ‰ Blutalkohol;
  • 0,25 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,5 ‰ Blutalkohol.
  • 0,05 mg/l Atemalkohol entsprechen 0,1 ‰ Blutalkohol.

Für die Fahrzeuglenkenden ändert sich nichts. Es gibt weder eine Lockerung noch eine Verschärfung der Vorschriften. Die Regeln bleiben die gleichen.

Mindestalter

14 Jahre für:

16 Jahre für:

18 Jahre für:

21 Jahre für:

25 Jahre*) für: