obligatorische Weiterausbildung

2-Phasen-Ausbildung / Führerausweis auf Probe

Was ist das?

Wer erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellt, erhält den Führerausweis nach bestandener praktischer Führerprüfung für 3 Jahre nur auf Probe (wie bereits seit dem 1.12.2005).
NEU muss innerhalb der ersten 12 Monate nach bestandener praktischer Führerprüfung ein Weiterbildungskurstag (7 Stunden) absolviert werden.

(Wer bereits einen unbefristeten Führerausweis der Kategorie A oder B besitzt und eine weitere Kategorie zusätzlich erwerben will, erhält den Führerausweis der neuen Kategorie unbefristet und muss auch die Weiterausbildung nicht mehr absolvieren.)

 

Was soll das?

Die 20- bis 24-Jährigen Lenkerinnen und Lenker sind statistisch öfter an Verkehrsunfällen beteiligt als die übrigen Verkehrsteilnehmenden. Bei den 18- bis 24-Jährigen bilden Verkehrsunfälle sogar die häufigste Todesursache.

Bundesrat und Parlament haben daher beschlossen, dieser schlechten Bilanz mit dem Führerausweis auf Probe, verbunden mit einer vertiefenden Fahrausbildung, entgegen zu wirken.

Die Kurskosten für den Kurstag belaufen sich auf ca. CHF 350.– bis 440.–. Kann dadurch ein kleiner Blechschaden (ein verbeulter Kotflügel kostet mehr) verhindert werden, hat sich die Investition bereits gelohnt!

 

Wie läuft das ab?

Die Probezeit beträgt weiterhin drei Jahre.

Innerhalb der ersten 12 Monate nach bestandener praktischer Führerprüfung muss ein Weiterbildungskurstag (7 Stunden) absolviert werden.

 

Wie komme ich zum unbefristeten Führerausweis?

Wer den unbefristeten Führerausweis erhalten will,

  • muss den vorgeschriebenen Weiterbildungskurs besuchen und
  • darf während der Probezeit keine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen, die zu einem Führerausweisentzug führt.

Das Gesuch um Erteilung eines unbefristeten Führerausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit beim zuständigen Strassenverkehrsamt (MFK) einzureichen. Es ist keine weitere Prüfung zu absolvieren.

Führt während der Probezeit eine Widerhandlung zum Entzug des Führerausweises, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

Die zweite Widerhandlung, welche einen Ausweisentzug nach sich zieht, führt zur Annullierung sämtlicher im Ausweis eingetragener Fahrberechtigungen. Wer danach noch Motorfahrzeuge lenken will, muss ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung ausgestellt werden. Zudem muss ein verkehrspsychologisches Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle vorgelegt werden, das die Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist. Nach erneuter Theorieprüfung, Verkehrskundekurs und praktischer Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt.

 

Was, wenn der Weiterausbildungstag nicht absolviert wird?

Wurde die Weiterbildung nicht fristgerechet absolviert, verliert die Inhaberin/der Inhaber des Führerausweises sämtliche im Ausweis eingetragenen Fahrberechtigungen. Auf gebührenpflichtiges Gesuch hin kann die Weiterbildung während einer Nachfrist von drei Monaten nachgeholt werden. Eine separate Bewilligung zum Führen von Motorfahrzeugen (beschränkt auf das Datum des Kurstages) wird durch das kantonale Strassenverkehrsamt (MFK) ausgestellt.

Wer nach ungenutztem Ablauf der Nachfrist Motorfahrzeuge der Haupt- oder Unterkategorien fahren will, muss ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen und wiederum die ordentliche Führerprüfung (Theorieprüfung, Verkehrskundekurs und praktische Prüfung) absolvieren.

 

Achtung!

Wer die Weiterausbildung nicht besucht und nach Ablauf des Führerausweises auf Probe ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Zudem ist die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises dann während mindestens sechs Monaten ausgeschlossen. Das Strafmass steht im SVG:

Art. 95 Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug
1. Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft.
2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

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Mindestalter

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16 Jahre für:

18 Jahre für:

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